Aktuelles
Berichte, Artikel und Kommentare zum Thema Diskriminierung und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz .
[Hinweis: Der Deutsche Antidiskriminierungsverband ist für den Inhalt verlinkter externer Webseiten nicht verantwortlich.]
3. Deutscher Antidiskriminierungstag
Am 18.07.2008 fand der 3. Deutsche Antidiskriminierungstag in Bonn statt. Herr Vladimir Špidla, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, ehemaliger Premierminister der Tschechischen Republik, erläuterte die Perspektiven der Europäischen Antidiskriminierungspolitik.
Weitere Informationen
Gerechtigkeitsmanagement 26.11.2007: Erste Verleihung des EAC-Zertifikats nach dem EAC Standard 30000 (Gerechtigkeitsmanagement) in Europa.
Radio Rheinwelle 92,5, 31.08.2007: AGG Zweistündiges Studiogespräch mit dem Rechtsexperten des DADV, Herrn Dr. Alenfelder, zu Anwendungsbereich und Auswirkungen des AGG.
Ein Jahr AGG 18.08.2007: Ein Jahr AGG - Stellungnahme des DADV und der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR e.V.)
Zur Stellungnahme
18.08.2007 WDR 5: 1 Jahr AGG Interview mit Prof. Dr. Alenfelder, Rechtsexperte des DADV und Präsident der DGADR, WDR 5
18.08.2007, WDR 5: Erste Erfahrungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Heute Journal Online: 1 Jahr AGG Im Beitrag "Diskriminierung ist schwerwiegender als Falschparken" berichtet das Heute Journal Online am 16.08.2007 über 1 Jahr AGG. Als Beispiel für eine Diskriminierung wird der Fall einer Mandantin von Dr. Alenfelder, dem Rechtsexperten des DADV, dargestellt (Geschlechtsdiskriminierung einer Führungskraft).
Zum Bericht
Antidiskriminierungstag der DGADR erfolgreich Sehr zufrieden äußerte sich der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR), Dr. Klaus Michael Alenfelder über den Verlauf des ersten Antidiskriminierungstages am 3. Februar 2007 in Bonn. Dieser wurde in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet. Rund 60 deutsche und europäische Experten aus Politik, Verbänden, Justiz und Unternehmen debattierten über die Anwendung des AGG in der Praxis. In ihrem Grußwort an die Teilnehmer betonte die Bundestagsabgeordnete Silvia Schmidt (SPD) die große gesellschaftliche Bedeutung des Antidiskriminierungsrechts. Pressemitteilung
USA finden Deutschland zu intolerant Der Spiegel online vom 15.09.2006
Zwar sei die Politik der deutschen Regierung allgemein auf eine freie Ausübung der Religion ausgerichtet, hieß es in einem "Berichts zur internationalen religiösen Freiheit" des US-Außenministerium am Freitag. Aber: Die Diskriminierung von religiösen Minderheiten in Deutschland halte an. Zum vollständigen Artikel...
Gleichstellungsgesetz verunsichert IT-Branche Die Computerwoche vom 12.09.2006
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangt von Unternehmen, diskriminierungsrelevante Sachverhalte aufzudecken und zu entkräften. Das setzt die sich jung und dynamisch gebende IT-Branche unter Zugzwang. Zum Artikel...
Zum neuen Job besser mit herkömmlichem Lebenslauf Financial Times Deutschland vom 03.09.2006
Neuer Standard oder klassische Bewerbung mit Foto und ausführlichem Angaben zur Person? – Eine Umfrage zeigt, Personalmanager wollen lieber Foto und Lebenslauf bei der Wahl eines neuen Mitarbeiters heranziehen als ein unpersönliches Datenblatt. Der vollständige Artikel...
Kofi Annan: "Ein historischer Moment" 28.08.2006 - Einigung über UN-Konvention für behinderte Menschen
UN-Generalsekretär Kofi Annan würdigte die in der Generalversammlung erzielte Einigung über den Konventions-Entwurf in einer Pressemitteilung als "historische Errungenschaft für die weltweit 650 Millionen Menschen mit Behinderungen".
Die Konvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf eine umfassende Teilhabe in allen Lebensbereichen an. Hierzu gehören das Recht auf ein unabhängiges Leben sowie das Ende erzwungener Institutionalisierung, das gleiche Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessen Lebensstandard und sozialen Schutz, gleicher Zugang zu Bildung, das gleiche Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. Zum Text des Konventions-Entwurfs...
Anonym Bewerben - dank Zensur zum neuen Job Weniger Information bringt Chancengleichheit. Dies ist das Resultat eines dreimonatigen Pilotversuchs im Schweizer Kanton Genf.
Werden Arbeitnehmer aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters bei der Stellensuche benachteiligt? Wie die Schweizer Wochenzeitung WOZ berichtet (31.08.2006), experimentierten drei verschiedene Arbeitgeber - die Industriellen Werke, die Migros Genf und die Gemeinde Vernier - während dreier Monate mit anonym gemachten Bewerbungsschreiben. Das Resultat: Von den 22 ausgeschriebenen Stellen sind vier mit Menschen besetzt worden, die mit den bisher üblichen Auswahlverfahren keine Chance erhalten hätten.
"Keine Fotos anfordern" Tagesspiegel-Interview mit dem D.A.D.V.-Rechtsexperten
In einem Interview mit dem Berliner Tagesspiegel rät der Rechtsexperte des DADV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Alenfelder, Arbeitgebern, sich auf auf die durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstandene Rechtslage zügig einzustellen. Der Rechtsexperte des D.A.D.V. weist im Gespräch mit der Hauptstadtzeitung auch auf die Vorteile einer diskriminierungsfreien Unternehmenspolitik hin. Das vollständige Interview...
AGG tritt am 18. August 2006 in Kraft Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 17. August 2006
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt am Tag nach der Verkündung, also morgen am 18. August in Kraft.
Hier finden Sie die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des AGG. Mehr Informationen zum AGG erhalten Sie hier.
Bundespräsident Köhler unterzeichnet AGG Bundespräsident Horst Köhler hat das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung inzwischen unterzeichnet. Dies erklärte eine Sprecherin des Bundespräsidialamtes am 14.08.2006 in Berlin.
Das AGG soll gegen Benachteiligung im täglichen Leben schützen. Es setzt Vorgaben der Europäischen Union um. CDU/CSU und SPD hatten lange um das Gesetz gestritten. So hatte die Union sich zunächst gegen die Aufnahme von Kriterien wie sexueller Identität gewehrt.
Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, welches in Art. 1 das AGG enthält, hatte nach seiner Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 29.06.2006 bereits am 07.07.2006 den Bundesrat passiert.
Mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft.
Neue Änderungen am AGG Der Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (jetzt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG) ist erneut geändert worden.
Wer diskriminiert wird, muß jetzt innerhalb von 2 Monaten schriftlich Ansprüche erheben, §§ 15 IV, 21 V 1 AGG. Ursprünglich waren 6 Monate vorgesehen. Im Entwurf vom Mai war die Frist auf 3 Monate halbiert worden. Diese Änderung ist europarechtlich bedenklich, da sie die bisherige Regelung bei Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 611 a Abs. 4 BGB, verschlechtert. Dies verstößt gegen das EU Verbot, den bislang bereits erreichten Schutzstandard vor Diskriminierung durch die Neuregelung abzusenken. Zudem verstößt es gegen die Forderung der EU Richtlinien nach einem effektiven Schutz vor Diskriminierung. Wahrscheinlich wird diese Regelung vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben.
Die Beweislast ist ebenfalls geändert worden. Der Diskriminierte muß Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen, § 22 AGG. Ursprünglich mußte der Diskriminierte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen. Allerdings stellt die Begründung des Entwurfs fest, diese Neuformulierung solle nur klarstellen, daß eine eidesstatliche Versicherung des Diskriminierten allein nicht ausreicht, um eine Benachteiligung glaubhaft zu machen.
Im Arbeitsrecht sollen bei Kündigungen ausschließlich die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Bislang sollten diese „vorrangig“ gelten. Allerdings können durch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht die zwingenden EU Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ausgehebelt werden. Insbesondere ist eine diskriminierende Kündigung grundsätzlich unwirksam.
Damit ändert diese Änderung an der Rechtslage wenig. Dies zeigt ein Blick auf die Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Einerseits ergibt sich aus dem neugefaßten § 2 Abs. 4 AGG, daß die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch bei diskriminierenden Kündigungen gilt. Andererseits kann der Beschäftigte auch nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen. Dieser umfaßt auch den durch die Diskriminierung entgangenen Lohn.
Gewerkschaften und Betriebsräte dürfen weiterhin Arbeitgeber verklagen, die grob gegen die Vorschriften des AGG verstoßen, § 17 AGG. Diese Regelung ist bei der CDU/CSU besonders umstritten. Daher wurde das Klagerecht jetzt ausdrücklich auf grobe Verstöße beschränkt. Allerdings hat sich inhaltlich nichts verändert. Der bisherige Entwurf verwies auf eine Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes, die zwingend einen „groben Verstoß“ voraussetzte, § 23 Abs. 3 BetrVG. Die jetzige Änderung ist daher schlicht überflüssig.
Weiter wird jetzt ausdrücklich klargestellt, daß Gewerkschaften und Betriebsrat nicht die Schadensersatzansprüche eines Kollegen einklagen dürfen, § 17 Abs. 2 S. 2 AGG.
Eine echte Einschränkung besteht darin, daß dieses Klagerecht nur noch in den betriebsratsfähigen Betrieben besteht. Es müssen also mindestens 5 Arbeitnehmer dort beschäftigt sein, von denen wenigstens drei seit 6 Monaten oder länger dort arbeiten, § 17 Abs. 2 S. 1 AGG. Da in diesen Betrieben ein Betriebsrat nicht existieren kann, entfällt lediglich das Klagerecht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Im Zivilrecht wird es keinen Schutz bei Diskriminierung wegen der Weltanschauung geben, § 1 Abs. 1 AGG. Damit sollen Rechtsextremisten daran gehindert werden, sich im Zivilrecht auf das AGG zu berufen.
Ein Diskriminierungsverbot gilt bei Wohnungsvermietung nur für Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, § 19 V AGG. Durch diese Regelung bleibt der größte Teil des Wohnungsmarktes offen für Diskriminierung. Auch größere Wohnungsgesellschaften können sich durch passende Gesellschaftskonstrukte auf diese Ausnahmeregel berufen. Allerdings ändert diese Regelung wenig, da bereits nach dem bisherigen Entwurf nur bei „Massengeschäften“ Diskriminierung verboten sein sollte.
In der Praxis ändert sich gegenüber dem Entwurf vom Mai 2006 wenig: Die Änderungen sind teilweise europarechtlich sehr bedenklich (Zweimonatsfrist und ausschließliche Geltung des Kündigungsschutzes). Andere Umformulierungen stellen nur klar, was ohnedies galt (Klagerecht des Betriebsrat und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beweislastregelung). Eine echte Änderung im Zivilrecht ist der entfallene Schutz gegen Diskriminierung wegen der Weltanschauung. Die Beschränkung des Klagerechts von Gewerkschaften auf betriebsratsfähige Betriebe ist eine Verschlechterung des Diskriminierungsschutzes in Kleinbetrieben. Allerdings beschäftigen sich Gewerkschaften mit diesen Betrieben nur sehr selten, so daß diese Beschränkung in der Praxis geringen Einfluß haben wird.
1. Lesung AGG am 23.06.2006
Die erste Lesung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (früher: Antidiskriminierungsgesetz wird auf den 23.06.2006 verlegt. Ursprünglich sollte sie am 19.05.2006 stattfinden.
Die zweite Lesung erfolgt voraussichtlich am 28.06.2006 und die dritte am 30.06. oder 07.07.2006.
Der Bundesrat kann sich letztmals vor der Sommerpause am 07.07.2006 mit dem AGG befassen. Die erste Sitzung danach findet am 22.09.2006 statt.
Kabinett beschließt AGG
Wie der designierte Erste Ständige Vertreter des Europäischen Antidiskriminierungsrats EAC und Rechtsexperte des DADV, Dr. Klaus Michael Alenfelder sowie sein Stellvertreter Hartmut Frenzel soeben aus gut unterrichteten Quellen erfuhren, hat die jüngste Gesetzesvorlage des AGG (früher: Antidiskriminierungsgesetz) ohne Abstriche das Bundeskabinett passiert. Die erste Lesung im Bundestag wurde auf den 19. Mai terminiert.
Zufrieden über die zügige und entschlossene Entscheidung des Kabinetts zeigte sich auch Dr. Stefan Prystawik, Direktor des EAC in London:. „Angesichts der Art des Sperrfeuers aus Wirtschaft und konservativer Justiz war dieses Handeln jetzt die notwendige, richtige und wegweisende Entscheidung“, so Prystawik in einer telefonischen Stellungnahme am späten Nachmittag.
AGG: Bedenkliche Einschränkungen bleiben
Leider weist das geplante Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, ursprünglich: Antidiskriminierungsgesetz) erhebliche Schwächen beim Schutz gegen Diskriminierungen auf.
Den Versicherungen werden Übergangsfristen bis zum 22.12.2007 eingeräumt, § 33 Abs. 4 AGG. Damit bleiben beispielsweise Behinderte viel zu lange von der Möglichkeit Versicherungsschutz zu erlangen, ausgeschlossen. Und das in einer Zeit in der der Staat immer mehr die Daseinsfürsorge beschneidet und die Bürger auf selbstverantwortliche Vorsorge verweist.
Ein umfassender Schutz im Zivilrecht wird nur bei Diskriminierung „aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft“ gewährt, § 19 Abs. 2 AGG. Die übrigen Diskriminierungsgruppen erhalten Schutz nur gegen Diskriminierung bei „Massengeschäften“, also Geschäften, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“ oder bei denen die Person des Vertragspartners nur eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen sowie bei privatrechtlichen Versicherungen, § 19 Abs. 1 AGG.
Damit kann sich beispielsweise ein behinderter Mensch wehren, wenn ihm der Zugang zu einer Gaststätte verwehrt wird. Wird ihm aber ein Mietvertrag wegen seiner Behinderung verwehrt, bleibt er rechtlos. Denn Mietverträge sind fast nie „Massengeschäft“.
Damit besteht die Gefahr, daß in der Praxis, das Diskriminierungsverbot nicht effizient genug greift.
Der Gesetzesentwurf entspricht in weiten Teilen dem Entwurf der Rot-Grünen Bundesregierung aus dem März 2005. Selbst die Nummerierung der Vorschriften ist fast identisch.
Gleichbehandlungsgesetz kommt bis August 2006
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll im Arbeits- und Zivilrecht Diskriminierung verbieten. Verboten ist die Diskriminierung wegen
- vermeintlicher Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Alter
- Behinderung
- Sexuelle Identität
im Arbeits- und Zivilrecht. Das AGG soll im Zivilrecht über die zwingenden Vorgaben der EU Richtlinien hinausgehen. Alter, Behinderung und sexuelle Identität hätten für diesen Bereich ausgeklammert werden können. Allerdings gilt das Diskriminierungsverbot im Zivilrecht nur für Massengeschäfte, also Geschäfte die abgeschlossen werden ohne näher auf die Person des Vertragspartners zu achten. Mietverträge und Lebensversicherungen dürften nicht zu den Massengeschäften zählen.
Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Opfer bei ihren Klagen zu unterstützen. Sie dürfen Arbeitnehmer vertreten oder sich die Ansprüche abtreten lassen und selbst gegen den Diskriminierer vorgehen. Betriebsräte und Gewerkschaften dürfen gegen diskriminierende Arbeitgeber vorgehen und im Beschlußverfahren ein Bußgeld erwirken. Dieses Recht stand ihnen bereits nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu.
Als Entgegenkommen für die CDU/CSU gelten folgende Punkte:
* Die Kirchen dürfen weiterhin nach Konfessionszugehörigkeit Mitarbeiter auswählen.
* Die Antidiskriminierungsstelle wird dem Familienministerium (CDU) angegliedert.
Die Justizministerin, Frau Zypries, erwartet eine Umsetzung bis zum August 2006.
500.000 EUR AGG Klage R+V diskriminiert Mutter
18.12.2008 - Die R+V Versicherung wurde wegen Diskriminierung einer Mutter in zwei Fällen verurteilt. Die Diskriminierte erhält ihren alten Arbeitsplatz und ein "abschreckend hohes" Schmerzensgeld von 10.800 €. Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden eingelegt.
Berichte über das vom Rechtsexperten des DADV, Herrn Prof. Dr. Alenfelder und Herrn Rechtsanwalt Frank Jansen betreute Verfahren.
Einigkeit mit EU Kommissar Spidla Spidla und Alenfelder einig über Ziele der Umsetzung von EU Richtlinien
06.05.2008
Bei Gesprächen in der EU Kommission in Brüssel zu Beginn dieser Woche waren sich Vladimir Spidla, EU Kommissar für Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit und Prof. Dr. Klaus Michael Alenfelder, Rechtsexperte des DADV und Ständiger Vertreter des Europäischen Antidikriminierungsrates - EAC in Deutschland einig über die Notwendigkeit einer richtigen und vollständigen Implementierung aller EU Antidiskriminierungsrichtlinien in den Mitgliedsstaaten.
In dem Gespräch mit Kommissar Spidla erläuterte Dr. Stefan Prystawik, EU Koordinator am EAC Hauptsitz in London die aktuellen Entwicklungen in Europa während Prof. Alenfelder die Situation in Deutschland als ‚schwierig’ bezeichnete.
v.l.n.r.: Prof. Alenfelder, EU Kommissar V. Spidla Besprechung in Brüssel: EU Kommissar Vladimir Spidla und der Rechtsexperte des DADV, Prof. Alenfelder
Union gegen besseren Diskriminierungsschutz 01.04.2008 - Die Union versucht andere bürgerliche Parteien in Europa gegen eine Verbesserung des Diskriminierungsschutzes aufzubringen: Bericht aus Brüssel, (Beitrag: Union gegen EU Kommissar, WDR 01.04.2008) mit Stellungnahme vom Rechtsexperten des DADV, Herrn Prof. Dr. Alenfelder.
1. Zertifizierung nach dem Gerechtigkeitsmanagemen Erste Verleihung des EAC-Zertifikats nach dem EAC Standard 30000 (Gerechtigkeitsmanagement) in Europa am 26.11.2007 in Wiesbaden an die A-Bis e.V.
[Hinweis: Der Deutsche Antidiskriminierungsverband ist für den Inhalt verlinkter externer Webseiten nicht verantwortlich.]
3. Deutscher Antidiskriminierungstag
Am 18.07.2008 fand der 3. Deutsche Antidiskriminierungstag in Bonn statt. Herr Vladimir Špidla, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, ehemaliger Premierminister der Tschechischen Republik, erläuterte die Perspektiven der Europäischen Antidiskriminierungspolitik.
Weitere Informationen
Gerechtigkeitsmanagement 26.11.2007: Erste Verleihung des EAC-Zertifikats nach dem EAC Standard 30000 (Gerechtigkeitsmanagement) in Europa.
Radio Rheinwelle 92,5, 31.08.2007: AGG Zweistündiges Studiogespräch mit dem Rechtsexperten des DADV, Herrn Dr. Alenfelder, zu Anwendungsbereich und Auswirkungen des AGG.
Ein Jahr AGG 18.08.2007: Ein Jahr AGG - Stellungnahme des DADV und der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR e.V.)
Zur Stellungnahme
18.08.2007 WDR 5: 1 Jahr AGG Interview mit Prof. Dr. Alenfelder, Rechtsexperte des DADV und Präsident der DGADR, WDR 5
18.08.2007, WDR 5: Erste Erfahrungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Heute Journal Online: 1 Jahr AGG Im Beitrag "Diskriminierung ist schwerwiegender als Falschparken" berichtet das Heute Journal Online am 16.08.2007 über 1 Jahr AGG. Als Beispiel für eine Diskriminierung wird der Fall einer Mandantin von Dr. Alenfelder, dem Rechtsexperten des DADV, dargestellt (Geschlechtsdiskriminierung einer Führungskraft).
Zum Bericht
Antidiskriminierungstag der DGADR erfolgreich Sehr zufrieden äußerte sich der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR), Dr. Klaus Michael Alenfelder über den Verlauf des ersten Antidiskriminierungstages am 3. Februar 2007 in Bonn. Dieser wurde in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet. Rund 60 deutsche und europäische Experten aus Politik, Verbänden, Justiz und Unternehmen debattierten über die Anwendung des AGG in der Praxis. In ihrem Grußwort an die Teilnehmer betonte die Bundestagsabgeordnete Silvia Schmidt (SPD) die große gesellschaftliche Bedeutung des Antidiskriminierungsrechts. Pressemitteilung
USA finden Deutschland zu intolerant Der Spiegel online vom 15.09.2006
Zwar sei die Politik der deutschen Regierung allgemein auf eine freie Ausübung der Religion ausgerichtet, hieß es in einem "Berichts zur internationalen religiösen Freiheit" des US-Außenministerium am Freitag. Aber: Die Diskriminierung von religiösen Minderheiten in Deutschland halte an. Zum vollständigen Artikel...
Gleichstellungsgesetz verunsichert IT-Branche Die Computerwoche vom 12.09.2006
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangt von Unternehmen, diskriminierungsrelevante Sachverhalte aufzudecken und zu entkräften. Das setzt die sich jung und dynamisch gebende IT-Branche unter Zugzwang. Zum Artikel...
Zum neuen Job besser mit herkömmlichem Lebenslauf Financial Times Deutschland vom 03.09.2006
Neuer Standard oder klassische Bewerbung mit Foto und ausführlichem Angaben zur Person? – Eine Umfrage zeigt, Personalmanager wollen lieber Foto und Lebenslauf bei der Wahl eines neuen Mitarbeiters heranziehen als ein unpersönliches Datenblatt. Der vollständige Artikel...
Kofi Annan: "Ein historischer Moment" 28.08.2006 - Einigung über UN-Konvention für behinderte Menschen
UN-Generalsekretär Kofi Annan würdigte die in der Generalversammlung erzielte Einigung über den Konventions-Entwurf in einer Pressemitteilung als "historische Errungenschaft für die weltweit 650 Millionen Menschen mit Behinderungen".
Die Konvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf eine umfassende Teilhabe in allen Lebensbereichen an. Hierzu gehören das Recht auf ein unabhängiges Leben sowie das Ende erzwungener Institutionalisierung, das gleiche Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessen Lebensstandard und sozialen Schutz, gleicher Zugang zu Bildung, das gleiche Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. Zum Text des Konventions-Entwurfs...
Anonym Bewerben - dank Zensur zum neuen Job Weniger Information bringt Chancengleichheit. Dies ist das Resultat eines dreimonatigen Pilotversuchs im Schweizer Kanton Genf.
Werden Arbeitnehmer aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters bei der Stellensuche benachteiligt? Wie die Schweizer Wochenzeitung WOZ berichtet (31.08.2006), experimentierten drei verschiedene Arbeitgeber - die Industriellen Werke, die Migros Genf und die Gemeinde Vernier - während dreier Monate mit anonym gemachten Bewerbungsschreiben. Das Resultat: Von den 22 ausgeschriebenen Stellen sind vier mit Menschen besetzt worden, die mit den bisher üblichen Auswahlverfahren keine Chance erhalten hätten.
"Keine Fotos anfordern" Tagesspiegel-Interview mit dem D.A.D.V.-Rechtsexperten
In einem Interview mit dem Berliner Tagesspiegel rät der Rechtsexperte des DADV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Alenfelder, Arbeitgebern, sich auf auf die durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstandene Rechtslage zügig einzustellen. Der Rechtsexperte des D.A.D.V. weist im Gespräch mit der Hauptstadtzeitung auch auf die Vorteile einer diskriminierungsfreien Unternehmenspolitik hin. Das vollständige Interview...
AGG tritt am 18. August 2006 in Kraft Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 17. August 2006
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt am Tag nach der Verkündung, also morgen am 18. August in Kraft.
Hier finden Sie die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des AGG. Mehr Informationen zum AGG erhalten Sie hier.
Bundespräsident Köhler unterzeichnet AGG Bundespräsident Horst Köhler hat das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung inzwischen unterzeichnet. Dies erklärte eine Sprecherin des Bundespräsidialamtes am 14.08.2006 in Berlin.
Das AGG soll gegen Benachteiligung im täglichen Leben schützen. Es setzt Vorgaben der Europäischen Union um. CDU/CSU und SPD hatten lange um das Gesetz gestritten. So hatte die Union sich zunächst gegen die Aufnahme von Kriterien wie sexueller Identität gewehrt.
Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, welches in Art. 1 das AGG enthält, hatte nach seiner Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 29.06.2006 bereits am 07.07.2006 den Bundesrat passiert.
Mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft.
Neue Änderungen am AGG Der Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (jetzt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG) ist erneut geändert worden.
Wer diskriminiert wird, muß jetzt innerhalb von 2 Monaten schriftlich Ansprüche erheben, §§ 15 IV, 21 V 1 AGG. Ursprünglich waren 6 Monate vorgesehen. Im Entwurf vom Mai war die Frist auf 3 Monate halbiert worden. Diese Änderung ist europarechtlich bedenklich, da sie die bisherige Regelung bei Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 611 a Abs. 4 BGB, verschlechtert. Dies verstößt gegen das EU Verbot, den bislang bereits erreichten Schutzstandard vor Diskriminierung durch die Neuregelung abzusenken. Zudem verstößt es gegen die Forderung der EU Richtlinien nach einem effektiven Schutz vor Diskriminierung. Wahrscheinlich wird diese Regelung vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben.
Die Beweislast ist ebenfalls geändert worden. Der Diskriminierte muß Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen, § 22 AGG. Ursprünglich mußte der Diskriminierte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen. Allerdings stellt die Begründung des Entwurfs fest, diese Neuformulierung solle nur klarstellen, daß eine eidesstatliche Versicherung des Diskriminierten allein nicht ausreicht, um eine Benachteiligung glaubhaft zu machen.
Im Arbeitsrecht sollen bei Kündigungen ausschließlich die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Bislang sollten diese „vorrangig“ gelten. Allerdings können durch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht die zwingenden EU Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ausgehebelt werden. Insbesondere ist eine diskriminierende Kündigung grundsätzlich unwirksam.
Damit ändert diese Änderung an der Rechtslage wenig. Dies zeigt ein Blick auf die Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Einerseits ergibt sich aus dem neugefaßten § 2 Abs. 4 AGG, daß die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch bei diskriminierenden Kündigungen gilt. Andererseits kann der Beschäftigte auch nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangen. Dieser umfaßt auch den durch die Diskriminierung entgangenen Lohn.
Gewerkschaften und Betriebsräte dürfen weiterhin Arbeitgeber verklagen, die grob gegen die Vorschriften des AGG verstoßen, § 17 AGG. Diese Regelung ist bei der CDU/CSU besonders umstritten. Daher wurde das Klagerecht jetzt ausdrücklich auf grobe Verstöße beschränkt. Allerdings hat sich inhaltlich nichts verändert. Der bisherige Entwurf verwies auf eine Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes, die zwingend einen „groben Verstoß“ voraussetzte, § 23 Abs. 3 BetrVG. Die jetzige Änderung ist daher schlicht überflüssig.
Weiter wird jetzt ausdrücklich klargestellt, daß Gewerkschaften und Betriebsrat nicht die Schadensersatzansprüche eines Kollegen einklagen dürfen, § 17 Abs. 2 S. 2 AGG.
Eine echte Einschränkung besteht darin, daß dieses Klagerecht nur noch in den betriebsratsfähigen Betrieben besteht. Es müssen also mindestens 5 Arbeitnehmer dort beschäftigt sein, von denen wenigstens drei seit 6 Monaten oder länger dort arbeiten, § 17 Abs. 2 S. 1 AGG. Da in diesen Betrieben ein Betriebsrat nicht existieren kann, entfällt lediglich das Klagerecht der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.
Im Zivilrecht wird es keinen Schutz bei Diskriminierung wegen der Weltanschauung geben, § 1 Abs. 1 AGG. Damit sollen Rechtsextremisten daran gehindert werden, sich im Zivilrecht auf das AGG zu berufen.
Ein Diskriminierungsverbot gilt bei Wohnungsvermietung nur für Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, § 19 V AGG. Durch diese Regelung bleibt der größte Teil des Wohnungsmarktes offen für Diskriminierung. Auch größere Wohnungsgesellschaften können sich durch passende Gesellschaftskonstrukte auf diese Ausnahmeregel berufen. Allerdings ändert diese Regelung wenig, da bereits nach dem bisherigen Entwurf nur bei „Massengeschäften“ Diskriminierung verboten sein sollte.
In der Praxis ändert sich gegenüber dem Entwurf vom Mai 2006 wenig: Die Änderungen sind teilweise europarechtlich sehr bedenklich (Zweimonatsfrist und ausschließliche Geltung des Kündigungsschutzes). Andere Umformulierungen stellen nur klar, was ohnedies galt (Klagerecht des Betriebsrat und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Beweislastregelung). Eine echte Änderung im Zivilrecht ist der entfallene Schutz gegen Diskriminierung wegen der Weltanschauung. Die Beschränkung des Klagerechts von Gewerkschaften auf betriebsratsfähige Betriebe ist eine Verschlechterung des Diskriminierungsschutzes in Kleinbetrieben. Allerdings beschäftigen sich Gewerkschaften mit diesen Betrieben nur sehr selten, so daß diese Beschränkung in der Praxis geringen Einfluß haben wird.
1. Lesung AGG am 23.06.2006
Die erste Lesung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (früher: Antidiskriminierungsgesetz wird auf den 23.06.2006 verlegt. Ursprünglich sollte sie am 19.05.2006 stattfinden.
Die zweite Lesung erfolgt voraussichtlich am 28.06.2006 und die dritte am 30.06. oder 07.07.2006.
Der Bundesrat kann sich letztmals vor der Sommerpause am 07.07.2006 mit dem AGG befassen. Die erste Sitzung danach findet am 22.09.2006 statt.
Kabinett beschließt AGG
Wie der designierte Erste Ständige Vertreter des Europäischen Antidiskriminierungsrats EAC und Rechtsexperte des DADV, Dr. Klaus Michael Alenfelder sowie sein Stellvertreter Hartmut Frenzel soeben aus gut unterrichteten Quellen erfuhren, hat die jüngste Gesetzesvorlage des AGG (früher: Antidiskriminierungsgesetz) ohne Abstriche das Bundeskabinett passiert. Die erste Lesung im Bundestag wurde auf den 19. Mai terminiert.
Zufrieden über die zügige und entschlossene Entscheidung des Kabinetts zeigte sich auch Dr. Stefan Prystawik, Direktor des EAC in London:. „Angesichts der Art des Sperrfeuers aus Wirtschaft und konservativer Justiz war dieses Handeln jetzt die notwendige, richtige und wegweisende Entscheidung“, so Prystawik in einer telefonischen Stellungnahme am späten Nachmittag.
AGG: Bedenkliche Einschränkungen bleiben
Leider weist das geplante Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, ursprünglich: Antidiskriminierungsgesetz) erhebliche Schwächen beim Schutz gegen Diskriminierungen auf.
Den Versicherungen werden Übergangsfristen bis zum 22.12.2007 eingeräumt, § 33 Abs. 4 AGG. Damit bleiben beispielsweise Behinderte viel zu lange von der Möglichkeit Versicherungsschutz zu erlangen, ausgeschlossen. Und das in einer Zeit in der der Staat immer mehr die Daseinsfürsorge beschneidet und die Bürger auf selbstverantwortliche Vorsorge verweist.
Ein umfassender Schutz im Zivilrecht wird nur bei Diskriminierung „aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft“ gewährt, § 19 Abs. 2 AGG. Die übrigen Diskriminierungsgruppen erhalten Schutz nur gegen Diskriminierung bei „Massengeschäften“, also Geschäften, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“ oder bei denen die Person des Vertragspartners nur eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen sowie bei privatrechtlichen Versicherungen, § 19 Abs. 1 AGG.
Damit kann sich beispielsweise ein behinderter Mensch wehren, wenn ihm der Zugang zu einer Gaststätte verwehrt wird. Wird ihm aber ein Mietvertrag wegen seiner Behinderung verwehrt, bleibt er rechtlos. Denn Mietverträge sind fast nie „Massengeschäft“.
Damit besteht die Gefahr, daß in der Praxis, das Diskriminierungsverbot nicht effizient genug greift.
Der Gesetzesentwurf entspricht in weiten Teilen dem Entwurf der Rot-Grünen Bundesregierung aus dem März 2005. Selbst die Nummerierung der Vorschriften ist fast identisch.
Gleichbehandlungsgesetz kommt bis August 2006
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll im Arbeits- und Zivilrecht Diskriminierung verbieten. Verboten ist die Diskriminierung wegen
- vermeintlicher Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Alter
- Behinderung
- Sexuelle Identität
im Arbeits- und Zivilrecht. Das AGG soll im Zivilrecht über die zwingenden Vorgaben der EU Richtlinien hinausgehen. Alter, Behinderung und sexuelle Identität hätten für diesen Bereich ausgeklammert werden können. Allerdings gilt das Diskriminierungsverbot im Zivilrecht nur für Massengeschäfte, also Geschäfte die abgeschlossen werden ohne näher auf die Person des Vertragspartners zu achten. Mietverträge und Lebensversicherungen dürften nicht zu den Massengeschäften zählen.
Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Opfer bei ihren Klagen zu unterstützen. Sie dürfen Arbeitnehmer vertreten oder sich die Ansprüche abtreten lassen und selbst gegen den Diskriminierer vorgehen. Betriebsräte und Gewerkschaften dürfen gegen diskriminierende Arbeitgeber vorgehen und im Beschlußverfahren ein Bußgeld erwirken. Dieses Recht stand ihnen bereits nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu.
Als Entgegenkommen für die CDU/CSU gelten folgende Punkte:
* Die Kirchen dürfen weiterhin nach Konfessionszugehörigkeit Mitarbeiter auswählen.
* Die Antidiskriminierungsstelle wird dem Familienministerium (CDU) angegliedert.
Die Justizministerin, Frau Zypries, erwartet eine Umsetzung bis zum August 2006.
500.000 EUR AGG Klage R+V diskriminiert Mutter
18.12.2008 - Die R+V Versicherung wurde wegen Diskriminierung einer Mutter in zwei Fällen verurteilt. Die Diskriminierte erhält ihren alten Arbeitsplatz und ein "abschreckend hohes" Schmerzensgeld von 10.800 €. Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden eingelegt.
Berichte über das vom Rechtsexperten des DADV, Herrn Prof. Dr. Alenfelder und Herrn Rechtsanwalt Frank Jansen betreute Verfahren.
Einigkeit mit EU Kommissar Spidla Spidla und Alenfelder einig über Ziele der Umsetzung von EU Richtlinien
06.05.2008
Bei Gesprächen in der EU Kommission in Brüssel zu Beginn dieser Woche waren sich Vladimir Spidla, EU Kommissar für Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit und Prof. Dr. Klaus Michael Alenfelder, Rechtsexperte des DADV und Ständiger Vertreter des Europäischen Antidikriminierungsrates - EAC in Deutschland einig über die Notwendigkeit einer richtigen und vollständigen Implementierung aller EU Antidiskriminierungsrichtlinien in den Mitgliedsstaaten.
In dem Gespräch mit Kommissar Spidla erläuterte Dr. Stefan Prystawik, EU Koordinator am EAC Hauptsitz in London die aktuellen Entwicklungen in Europa während Prof. Alenfelder die Situation in Deutschland als ‚schwierig’ bezeichnete.
v.l.n.r.: Prof. Alenfelder, EU Kommissar V. Spidla Besprechung in Brüssel: EU Kommissar Vladimir Spidla und der Rechtsexperte des DADV, Prof. Alenfelder
Union gegen besseren Diskriminierungsschutz 01.04.2008 - Die Union versucht andere bürgerliche Parteien in Europa gegen eine Verbesserung des Diskriminierungsschutzes aufzubringen: Bericht aus Brüssel, (Beitrag: Union gegen EU Kommissar, WDR 01.04.2008) mit Stellungnahme vom Rechtsexperten des DADV, Herrn Prof. Dr. Alenfelder.
1. Zertifizierung nach dem Gerechtigkeitsmanagemen Erste Verleihung des EAC-Zertifikats nach dem EAC Standard 30000 (Gerechtigkeitsmanagement) in Europa am 26.11.2007 in Wiesbaden an die A-Bis e.V.