Presse 2007
Interview mit Dr. Alenfelder, Rechtsexperte des DADV und Präsident der DGADR, WDR 5
18.08.2007, WDR 5: Erste Erfahrungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
18.08.2007, WDR 5: Erste Erfahrungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
WDR 2: INTERVIEW MIT DR. ALENFELDER
WDR 2, 13.03.2007: Interview mit DADV Rechtsexpert
Interview mit
dem Rechtsexperten des DADV, Herrn Dr. Alenfelder, in dem die Aufgaben
und Möglichkeiten des AGG beleuchtet werden. Fazit von Dr. Alenfelder
für Unternehmer: "Wenn Sie konsequent diskriminierungsfrei auswählen,
wird Ihr Unternehmen erfolgreicher. Denn Sie suchen vorurteilsfrei nur
nach Qualifikation aus. Und nebenbei gewinnt Ihr Unternehmen auch ein
besseres Image bei den Kunden."
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Im Beitrag
"Diskriminierung ist schwerwiegender als Falschparken" berichtet das
Heute Journal Online am 16.08.2007 über 1 Jahr AGG. Als Beispiel für
eine Diskriminierung wird der Fall einer Mandantin von Dr. Alenfelder,
dem Rechtsexperten des DADV, dargestellt (Geschlechtsdiskriminierung
einer Führungskraft).
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WDR 4, 18.08.2007
WDR 4, 18.08.2007 WDR 4, 18.08.2007 Interview mit dem Rechtsexperten des DADV, Herrn Dr. Alenfelder, zu den Auswirkungen des AGG insbesondere bei Altersdiskriminierung.
MENSCHENWÜRDE IST KEINE GEHALTSFRAGE
Hersfelder Zeitung, 16.02.2007
Hersfelder Zeitung, 16.02.2007
Frank Jansen auf Antidiskriminierungstagung
SCHENKLENGSFELD/BONN. Als menschenverachtend hat der Schenklengsfelder Rechtsanwalt Frank Jansen Vorschläge kritisiert, bei der Anwendung des Antidiskriminierungsgesetzes das Schmerzensgeld für die Betroffenen ausschließlich an deren Einkommen zu orientieren.
Auf dem Antidiskriminierungstag in Bonn sagte Jansen in seinem Vortrag: "Die Menschenwürde einer Geringverdienerin ist nicht weniger wert als die eines Spitzenverdieners." Jansen ist als Fachmann für Arbeitsrecht stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht, die gemeinsam mit dem European Anti-Discrimination Council die Fachtagung in Bonn ausrichtete. Dabei ging es um erste Praxiserfahrungen mit dem verhältnismäßig neuen Gesetz.
Der European Anti-Discrimination Council (EAC, Europäischer Antidiskriminierungsrat) ist eine nichtstaatliche Organisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ungerechtfertigte Diskriminierungen von Menschen innerhalb der Europäischen Union zu verhindern.
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Frank Jansen auf Antidiskriminierungstagung
SCHENKLENGSFELD/BONN. Als menschenverachtend hat der Schenklengsfelder Rechtsanwalt Frank Jansen Vorschläge kritisiert, bei der Anwendung des Antidiskriminierungsgesetzes das Schmerzensgeld für die Betroffenen ausschließlich an deren Einkommen zu orientieren.
Auf dem Antidiskriminierungstag in Bonn sagte Jansen in seinem Vortrag: "Die Menschenwürde einer Geringverdienerin ist nicht weniger wert als die eines Spitzenverdieners." Jansen ist als Fachmann für Arbeitsrecht stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht, die gemeinsam mit dem European Anti-Discrimination Council die Fachtagung in Bonn ausrichtete. Dabei ging es um erste Praxiserfahrungen mit dem verhältnismäßig neuen Gesetz.
Der European Anti-Discrimination Council (EAC, Europäischer Antidiskriminierungsrat) ist eine nichtstaatliche Organisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ungerechtfertigte Diskriminierungen von Menschen innerhalb der Europäischen Union zu verhindern.
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ANTIDISKRIMINIERUNGSTAG DER DGADR EIN VOLLER ERFOLG
OpenPR, 13.02.2007
OpenPR, 13.02.2007
Sehr zufrieden äußerte sich heute der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR), Dr. Klaus Michael Alenfelder über den Verlauf des Antidiskriminierungstages in Bonn. Dieser wurde vor kurzem in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet.
Rund 60 deutsche und europäische Experten aus Politik, Verbänden, Justiz und Unternehmen debattierten über die Anwendung des AGG in der Praxis. Dabei bestand Einigkeit, daß das Antidiskriminierungsrecht massive Auswirkungen insbesondere auf das Arbeitsrecht haben wird. Nur eine konsequente Versachlichung kann Unternehmen vor Fehlern schützen. Damit zwingt das AGG Unternehmen die Personalarbeit transparent und effizient zu gestalten.
Große Zustimmung signalisierte auch die Behindertenbeauftragte der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag, Silvia Schmidt, in ihrem Grußwort: „Die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht DGADR hat als zentrale Organisation die Praxis und Theorie des Antidiskriminierungsrechts wegweisend und verbindlich interpretiert unter der Leitung von Herrn Dr. Alenfelder, dem führenden Experten des Antidiskriminierungsrechts.“
„Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben“, so Schmidt weiter. „Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt. Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel)“, so die Bundestagsabgeordnete.
Dr. Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn, skizzierte die Regelungen des AGG und wies dabei auf Schwächen des Gesetzes hin. Auf Druck der Arbeitgeberverbände sind in letzter Sekunde noch Änderungen eingefügt worden. Einige dieser Vorschriften sind offensichtlich unwirksam oder nur bei EU konformer Auslegung wirksam. Dies bedeutet eine unnötige Gefahr für die Arbeitgeber.
Als erstaunlich bezeichnete es Dr. Alenfelder, daß immer noch zahlreiche Tarifverträge diskriminierende Regelungen enthielten. Arbeitgebern droht deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wird z.B. das Gehalt oder der Urlaub nach Lebensalter erhöht, werden dadurch die jüngeren Arbeitnehmer diskriminiert. Sie haben in der Regel Anspruch auf die höheren Leistungen und können teilweise sogar Schmerzensgeld verlangen. Dr. Alenfelder wörtlich: „Seit Erlaß der EU Richtlinien, also seit 2000 ist bekannt, welche Regelungen das AGG ungefähr enthalten werde. Warum wurde die Zeit nicht genutzt, die Tarifverträge diskriminierungsfest umzugestalten?“
Der stellvertretende Präsident der DGAR, der Bad Hersfelder Arbeitsrechtler Frank Jansen, schilderte erste Praxiserfahrungen mit dem AGG. Dabei wies er Vorschläge zurück, wonach das Schmerzensgeld sich ausschließlich nach dem Einkommen ohne Mindestbetrag richten soll, scharf zurück. Derartige Vorschläge seien menschenverachtend. „Die Menschenwürde einer Geringverdienerin ist nicht weniger Wert, als die eines Spitzenverdieners“.
Thorsten Kattenstein erläuterte die von ihm entwickelte Berechnungsmethode für den materiellen Schadensersatz (Kattenstein Formel). Nadja Tholen stellte Möglichkeiten zur elektronischen Schulung von Arbeitnehmern nach § 12 Abs. 2 S. 2 AGG vor. Derartige Schulungen können Arbeitgeber vor Schadensersatzforderungen schützen.
Aus London angereist war der Direktor des Europäischen Antidiskriminierungsrates EAC, Dr. Stefan Prystawik. In seinem interessanten Vortrag machte er deutlich, daß das für Deutschland neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz ein gleichermaßen wichtiger wie dringender Einstieg, insbesondere der Wirtschaft, in eine Jahrzehnte alte internationale Entwicklung darstellt. Schon seit langem etwa gebe es mit dem Office of Federal Contract Compliance Programs (OFCCP) in den USA eine schlagkräftige Abteilung des Arbeitsministeriums, die öffentliche Auftragnehmer allein als Arbeitgeber betrachtet und eine umfangreiche schwarze Liste von diskriminierenden Betrieben führt. Ähnliche Regelungen existieren in Großbritannien. Mit der jetzt geplanten Ausweitung dieser Vorgaben auf internationale Handelsbeziehungen der USA, könne sich mancher deutscher Unternehmer schnell außen vor finden: Hintergrund dieser Entscheidung sei die langjährige Erkenntnis, daß ein Arbeitgeber, der an einem Standort diskriminiere, dies auch an allen anderen mache“, so Prystawik.
Sehr zufrieden äußerte sich heute der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR), Dr. Klaus Michael Alenfelder über den Verlauf des Antidiskriminierungstages in Bonn. Dieser wurde vor kurzem in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet.
Rund 60 deutsche und europäische Experten aus Politik, Verbänden, Justiz und Unternehmen debattierten über die Anwendung des AGG in der Praxis. Dabei bestand Einigkeit, daß das Antidiskriminierungsrecht massive Auswirkungen insbesondere auf das Arbeitsrecht haben wird. Nur eine konsequente Versachlichung kann Unternehmen vor Fehlern schützen. Damit zwingt das AGG Unternehmen die Personalarbeit transparent und effizient zu gestalten.
Große Zustimmung signalisierte auch die Behindertenbeauftragte der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag, Silvia Schmidt, in ihrem Grußwort: „Die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht DGADR hat als zentrale Organisation die Praxis und Theorie des Antidiskriminierungsrechts wegweisend und verbindlich interpretiert unter der Leitung von Herrn Dr. Alenfelder, dem führenden Experten des Antidiskriminierungsrechts.“
„Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben“, so Schmidt weiter. „Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt. Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel)“, so die Bundestagsabgeordnete.
Dr. Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn, skizzierte die Regelungen des AGG und wies dabei auf Schwächen des Gesetzes hin. Auf Druck der Arbeitgeberverbände sind in letzter Sekunde noch Änderungen eingefügt worden. Einige dieser Vorschriften sind offensichtlich unwirksam oder nur bei EU konformer Auslegung wirksam. Dies bedeutet eine unnötige Gefahr für die Arbeitgeber.
Als erstaunlich bezeichnete es Dr. Alenfelder, daß immer noch zahlreiche Tarifverträge diskriminierende Regelungen enthielten. Arbeitgebern droht deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wird z.B. das Gehalt oder der Urlaub nach Lebensalter erhöht, werden dadurch die jüngeren Arbeitnehmer diskriminiert. Sie haben in der Regel Anspruch auf die höheren Leistungen und können teilweise sogar Schmerzensgeld verlangen. Dr. Alenfelder wörtlich: „Seit Erlaß der EU Richtlinien, also seit 2000 ist bekannt, welche Regelungen das AGG ungefähr enthalten werde. Warum wurde die Zeit nicht genutzt, die Tarifverträge diskriminierungsfest umzugestalten?“
Der stellvertretende Präsident der DGAR, der Bad Hersfelder Arbeitsrechtler Frank Jansen, schilderte erste Praxiserfahrungen mit dem AGG. Dabei wies er Vorschläge zurück, wonach das Schmerzensgeld sich ausschließlich nach dem Einkommen ohne Mindestbetrag richten soll, scharf zurück. Derartige Vorschläge seien menschenverachtend. „Die Menschenwürde einer Geringverdienerin ist nicht weniger Wert, als die eines Spitzenverdieners“.
Thorsten Kattenstein erläuterte die von ihm entwickelte Berechnungsmethode für den materiellen Schadensersatz (Kattenstein Formel). Nadja Tholen stellte Möglichkeiten zur elektronischen Schulung von Arbeitnehmern nach § 12 Abs. 2 S. 2 AGG vor. Derartige Schulungen können Arbeitgeber vor Schadensersatzforderungen schützen.
Aus London angereist war der Direktor des Europäischen Antidiskriminierungsrates EAC, Dr. Stefan Prystawik. In seinem interessanten Vortrag machte er deutlich, daß das für Deutschland neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz ein gleichermaßen wichtiger wie dringender Einstieg, insbesondere der Wirtschaft, in eine Jahrzehnte alte internationale Entwicklung darstellt. Schon seit langem etwa gebe es mit dem Office of Federal Contract Compliance Programs (OFCCP) in den USA eine schlagkräftige Abteilung des Arbeitsministeriums, die öffentliche Auftragnehmer allein als Arbeitgeber betrachtet und eine umfangreiche schwarze Liste von diskriminierenden Betrieben führt. Ähnliche Regelungen existieren in Großbritannien. Mit der jetzt geplanten Ausweitung dieser Vorgaben auf internationale Handelsbeziehungen der USA, könne sich mancher deutscher Unternehmer schnell außen vor finden: Hintergrund dieser Entscheidung sei die langjährige Erkenntnis, daß ein Arbeitgeber, der an einem Standort diskriminiere, dies auch an allen anderen mache“, so Prystawik.
Capital online, 09.02.2007
Capital online, 09.02.2007
Am 03.02.2006 fand unter reger Beteiligung der Anwaltschaft und vieler Betriebsräte und Personalverantwortlicher der erste Antidiskriminierungstag in Bonn statt. Veranstalter waren die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR), der Deutsche Antidiskriminierungsverband (DADV) sowie der Europäische Antidiskriminierungsrat (European Anti-Discrimination Council). Das Grußwort hielt die Bundestagsabgeordnete Silvia Schmidt.
"Meine Damen und Herren, Als Behindertenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion ist es mir eine freudige Pflicht, Sie zu Ihrem Antidiskriminierungstag begrüßen zu dürfen. Das AGG ist noch relativ neu; Grund genug, nach knapp sechs Monaten eine Bilanz zu wagen. Die je spezifische Ausrichtung der drei einladenden Verbände deckt ein breites Spektrum zwischen juristischer Reflexion und gelebter Rechtswirklichkeit ab und bürgt für den dringend gebotenen Blick über den deutschen Tellerrand; es ergibt sich dadurch eine verdoppelte Sicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Problem Antidiskriminierung: Einerseits sollte das junge AGG seine Wirksamkeit und Praktikabilität auch im Vergleich mit internationalen Rechtsnormen und ihren Auswirkungen auf alltägliche Lebensrealitäten erweisen. Andererseits wird Dr. Prystawik den vergleichenden Blick aus europäischer bzw. internationaler Perspektive auf das AGG werfen; das mag den nationalen Rahmen auf internationale Zugänge zum Problem Antidiskriminierung hin öffnen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Tätigkeit des Europäischen Antidiskriminierungsrates hinweisen, der als der Dachverband der europäischen Diskriminierungsverbände mit seiner wegweisenden Forschungs- und Zertifizierungstätigkeit einen Eckpfeiler für die weitere Entwicklung einer europäischen Bürgergesellschaft darstellt. Der EAC ist die einzige für Zertifizierung und Normierung berufene Stelle und EU weit anerkannt. Der Deutsche Antidiskriminierungsverband DADV wiederum stellt die zentrale Stelle und den Ansprechpartner für Diskriminierungsfragen dar. Er ist eine führende Nichtregierungsorganisationen auf EU Ebene und in Deutschland. Die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht DGAR hat als zentrale Organisation die Praxis und Theorie des Antidiskriminierungsrechts wegweisend und verbindlich interpretiert unter der Leitung von Herrn Dr. Alenfelder, dem führenden Experten des Antidiskriminierungsrechts.
[...]
Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben. Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt.
Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel). Andere Bereiche des AGG sind noch auslegungsbedürftig. Hier ist es dringend erforderlich, dass deutsche Gerichte dem Europäischen Gerichtshof Verfahren zur Vorabentscheidung vorlegen. Nur so kann eine verbindliche Auslegung erreicht werden, die Rechtssicherheit für alle Betroffenen schafft. Andernfalls droht eine Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen durch die Instanzgerichte, mit der Tendenz, die europarechtlichen Vorgaben nur unvollständig zu berücksichtigen.
Sollten dadurch wichtige Punkte der EU Richtlinien, wie z.B. die Beweiserleichterung zugunsten der Opfer von Diskriminierung in der Praxis nicht hinreichend umgesetzt werden, führt dies zu einem Vertragsverletzungsverfahren der EU Kommission gegen Deutschland verbunden mit massiven Strafzahlungen. Hier hat die Justiz eine besondere Verantwortung für das Gemeinwohl. Liebe Gäste, Sie wissen es so gut wie ich: die Umsetzung des AGG wird ein hindernisreicher Parcours und viele Wünsche sind noch offen.
Das AGG ist ein Anfang. Wie in den USA und Großbritannien wird auch in den übrigen EU Staaten der Nachweis sozialer Mindeststandards, insbesondere der Diskriminierungsfreiheit, Voraussetzung für öffentliche Aufträge und Subventionen. Die Entwicklung der Barrierefreiheit auf EU Ebene ist dafür ein Vorbild. Die Zertifizierung der Diskriminierungsfreiheit ist damit Voraussetzung internationaler Geschäftstätigkeit insbesondere im anglo-amerikanischen Wirtschaftsraum. Dies gilt bereits jetzt für den Bereich öffentlicher Aufträge und demnächst auch für die Zusammenarbeit mit Unternehmen. Das AGG eröffnet deutschen Unternehmen die Möglichkeit, sich rechtzeitig auf diese Entwicklung einzustellen.
Ich werde die weitere Umsetzung des Gesetzes hin zu einer konsequenten Diskriminierungsfreiheit nicht nur als politische Beobachterin begleiten, sondern aktiv unterstützen. Das kann auch bedeuten, Betroffene zu ermutigen, bei mutmaßlichen Diskriminierungen den Klageweg zu beschreiten. Nachdrücklich begrüße ich die Kompetenz und das Engagement Ihrer Verbände und wünsche Ihnen eine gehaltvolle und erfolgreiche Tagung!"
Am 03.02.2006 fand unter reger Beteiligung der Anwaltschaft und vieler Betriebsräte und Personalverantwortlicher der erste Antidiskriminierungstag in Bonn statt. Veranstalter waren die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR), der Deutsche Antidiskriminierungsverband (DADV) sowie der Europäische Antidiskriminierungsrat (European Anti-Discrimination Council). Das Grußwort hielt die Bundestagsabgeordnete Silvia Schmidt.
"Meine Damen und Herren, Als Behindertenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion ist es mir eine freudige Pflicht, Sie zu Ihrem Antidiskriminierungstag begrüßen zu dürfen. Das AGG ist noch relativ neu; Grund genug, nach knapp sechs Monaten eine Bilanz zu wagen. Die je spezifische Ausrichtung der drei einladenden Verbände deckt ein breites Spektrum zwischen juristischer Reflexion und gelebter Rechtswirklichkeit ab und bürgt für den dringend gebotenen Blick über den deutschen Tellerrand; es ergibt sich dadurch eine verdoppelte Sicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Problem Antidiskriminierung: Einerseits sollte das junge AGG seine Wirksamkeit und Praktikabilität auch im Vergleich mit internationalen Rechtsnormen und ihren Auswirkungen auf alltägliche Lebensrealitäten erweisen. Andererseits wird Dr. Prystawik den vergleichenden Blick aus europäischer bzw. internationaler Perspektive auf das AGG werfen; das mag den nationalen Rahmen auf internationale Zugänge zum Problem Antidiskriminierung hin öffnen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Tätigkeit des Europäischen Antidiskriminierungsrates hinweisen, der als der Dachverband der europäischen Diskriminierungsverbände mit seiner wegweisenden Forschungs- und Zertifizierungstätigkeit einen Eckpfeiler für die weitere Entwicklung einer europäischen Bürgergesellschaft darstellt. Der EAC ist die einzige für Zertifizierung und Normierung berufene Stelle und EU weit anerkannt. Der Deutsche Antidiskriminierungsverband DADV wiederum stellt die zentrale Stelle und den Ansprechpartner für Diskriminierungsfragen dar. Er ist eine führende Nichtregierungsorganisationen auf EU Ebene und in Deutschland. Die Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht DGAR hat als zentrale Organisation die Praxis und Theorie des Antidiskriminierungsrechts wegweisend und verbindlich interpretiert unter der Leitung von Herrn Dr. Alenfelder, dem führenden Experten des Antidiskriminierungsrechts.
[...]
Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben. Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt.
Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel). Andere Bereiche des AGG sind noch auslegungsbedürftig. Hier ist es dringend erforderlich, dass deutsche Gerichte dem Europäischen Gerichtshof Verfahren zur Vorabentscheidung vorlegen. Nur so kann eine verbindliche Auslegung erreicht werden, die Rechtssicherheit für alle Betroffenen schafft. Andernfalls droht eine Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen durch die Instanzgerichte, mit der Tendenz, die europarechtlichen Vorgaben nur unvollständig zu berücksichtigen.
Sollten dadurch wichtige Punkte der EU Richtlinien, wie z.B. die Beweiserleichterung zugunsten der Opfer von Diskriminierung in der Praxis nicht hinreichend umgesetzt werden, führt dies zu einem Vertragsverletzungsverfahren der EU Kommission gegen Deutschland verbunden mit massiven Strafzahlungen. Hier hat die Justiz eine besondere Verantwortung für das Gemeinwohl. Liebe Gäste, Sie wissen es so gut wie ich: die Umsetzung des AGG wird ein hindernisreicher Parcours und viele Wünsche sind noch offen.
Das AGG ist ein Anfang. Wie in den USA und Großbritannien wird auch in den übrigen EU Staaten der Nachweis sozialer Mindeststandards, insbesondere der Diskriminierungsfreiheit, Voraussetzung für öffentliche Aufträge und Subventionen. Die Entwicklung der Barrierefreiheit auf EU Ebene ist dafür ein Vorbild. Die Zertifizierung der Diskriminierungsfreiheit ist damit Voraussetzung internationaler Geschäftstätigkeit insbesondere im anglo-amerikanischen Wirtschaftsraum. Dies gilt bereits jetzt für den Bereich öffentlicher Aufträge und demnächst auch für die Zusammenarbeit mit Unternehmen. Das AGG eröffnet deutschen Unternehmen die Möglichkeit, sich rechtzeitig auf diese Entwicklung einzustellen.
Ich werde die weitere Umsetzung des Gesetzes hin zu einer konsequenten Diskriminierungsfreiheit nicht nur als politische Beobachterin begleiten, sondern aktiv unterstützen. Das kann auch bedeuten, Betroffene zu ermutigen, bei mutmaßlichen Diskriminierungen den Klageweg zu beschreiten. Nachdrücklich begrüße ich die Kompetenz und das Engagement Ihrer Verbände und wünsche Ihnen eine gehaltvolle und erfolgreiche Tagung!"