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3. Deutscher Antidiskriminierungstag
2. Deutscher Antidiskriminierungstag
1. Deutscher Antidiskriminierungstag
Antidiskriminierungsforum
STOP DISCRIMINATION '06 – Probleme und Lösungen

ANTIDISKRIMINIERUNGSFORUM

Antidiskriminierungsforum

Am 15.05.2006 fand in Bonn das 1. Antidiskriminierungsforum statt.

Veranstalter war der Deutsche Antidiskriminierungsverband DADV, dessen Vorsitzende, Susanne B. Witt, sich nach der Veranstaltung sehr erfreut zeigt über das Interesse und die hervorragenden Ergebnisse dieser ersten Fach- und Vernetzungstagung nach Ankündigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durch die Bundesregierung.

Die Veranstaltung stand unter der Schirmherrschaft von Frau Dr. Sylvia Yvonne Kaufmann, Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments und wurde in Kooperation mit Herrn Dr. Ilja Seifert, Mitglied des Deutschen Bundestages, Behindertenpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, und dem European Anti-Discrimination Council (EAC) durchgeführt.


 



 

Dr. Alenfelder, der Rechtsexperte des DADV, erläuterte die Grundlagen des Antidiskriminierungsrechts nach den Vorgaben der EU. Dabei verwies er auf die Möglichkeiten und Risiken des kommenden Gesetzes.


 



 

Dr. Stefan Prystawik vom EAC (European Anti-Discrimination Council) berichtete über Möglichkeiten und Erfahrungen mit "Strategic Litigation" in den USA.


 



Bonner Appell

Zum Abschluß des 1. Deutsche Antidiskriminierungsforums verabschiedeten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Anlaß der bevorstehenden ersten Lesung des Gesetzes am 19. Mai 2006 im Bundestag folgenden

Bonner Appell

1. AUSGLEICH TRADIERTER BENACHTEILIGUNGEN!

2. GLEICHER SCHUTZ FÜR ALLE!

3. KEINE SCHONFRIST FÜR DISKRIMINIERENDE!

4. KEINE NAZIDIKTION IM AGG!

5. EIGENES KLAGERECHT FÜR ANTIDISKRIMINIERUNGSVERBÄNDE!

6. VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES SOZIO-ÖKONOMISCHEN STATUS!


ERLÄUTERUNG:

zu 1: Proaktive Maßnahmen müssen die bestehenden Nachteile ausgleichen.

zu 2: Keine Ungleichbehandlung im Gleichbehandlungsgesetz – Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot im Zivilrecht sind nur zulässig zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter.

zu 3: Anwendung des AGG ohne Übergangsfristen.

zu 4: Vermeintliche „Rasse“ statt Rassebegriff.

Bonn, 15. Mai 2006